Über S&E Stadt Freiburg

Unsere Regionalsektion wurde 1996 gegründet. Mitglieder sind Eltern, deren Kinder eine deutschsprachige Schule in der Stadt Freiburg besuchen, sowie andere Personen, die sich für Schul- und Erziehungsfragen interessieren.

Wir sind parteipolitisch und konfessionell neutral.

Durch Ihre Mitgliedschaft in unserer Sektion werden Sie auch Mitglied der kantonalen Sektion, die unser Sprachrohr gegenüber dem Erziehungsdepartement ist.

    Mitwirkung der Eltern = Wirkung

    Innerhalb einer Gesellschaft, die sich immer schneller verändert, ist auch die Schule in Bewegung geraten. Neue Schulformen, Unterrichtsmethoden und Lehrmittel, aber auch veränderte Familien- und Gesellschaftsstrukturen stellen stets neue Anforderungen und verlangen von Eltern, Lehrpersonen, Kindern und Schulbehörden immer mehr Flexibilität.

     

    Die Erfahrung zeigt, dass eine gut funktionierende Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus unumgänglich ist, um unseren Kindern Klima zu schaffen, das Lernen fördert und sozial motiviert. Deshalb

    • pflegen wir den Kontakt zu Eltern, Lehrpersonen und Schulbehörden
    • fördern wir den Informationsaustausch und die partnerschaftliche Zusammenarbeit
    • informieren wir die Eltern über ihre Rechte und Pflichten
    • orientieren wir über aktuelle Bildungs- und Schulfragen
    • organisieren wir Elternanlässe und Vorträge
    • äussern wir uns zu schul- und bildungspolitischen Fragen
    • engagieren wir uns für eine lebendige und entwicklungsfähige Schule

     

    Wir setzen uns ein ...

    als Mitglied mit Stimmberechtigung in der Schulkommission für die Primarschule der Stadt Freiburg.

    • durch regelmässige Kontakte mit der städtischen Schuldirektion, der Schuldirektion der OS (Orientierungsschule der Stadt Freiburg) und der Schuldirektion der FOS (Freien öffentlichen Primar- und Sekundarschule Freiburg)
    • in Arbeitsgruppen auf Gemeinde- und Kantonsebene
    • mit Stellungnahmen zu kantonalen Vernehmlassungen
    • durch Kontakte mit anderen Organisationen wie dem französischsprachigen Elternverein der Stadt Freiburg (APF) und der Elternbildung Deutschfreiburg

     

    Im Moment (Stand Juli 2013) beschäftigen wir uns mit

    • dem neuen Schulgesetz und den darin vorgesehenen Elternräten
    • dem sonderpädagogischen Konzept
    • der ausserschulischen Betreuung / dem Mittagstisch
    • der Mehrsprachigkeit in Familie und Schule
    • einem attraktiven Angebot für die Elternbildung

     

    Werden Sie Mitglied unseres Vereins!

    Verschaffen wir uns gemeinsam Gehör!

    Setzen wir uns ein für unsere Kinder!

    zur Anmeldung

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    Infoblatt 2014/2015

    Im Infoblatt finden Sie einige Informationen was bei S&E Stadt Freiburg und Umgebung so lief und einige interessante Berichte. Mehr dazu

    Unsere Statuten

    A. Name und Sitz

    Art. 1

    1  Schule und Elternhaus der Stadt Freiburg ist ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB.

    2  Sitz des Vereins ist Freiburg i.Üe.

    Der Verein ist Schule und Elternhaus (S&E) Schweiz angeschlossen und anerkennt dessen Statuten, sowie diejenigen des (ev. zu gründenden) Freiburgischen Kantonalver­bandes.

     

    B. Zweck

    Art. 2

    1 Der Verein hat zum Zweck, den Eltern zu helfen, sich mit den Problemen der Ent­wicklung des Kindes in der Familie, der Schule und im Gemeinwesen auseinander­zusetzen, sowie die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrkörper und Schulbehörden zu fördern. Er dient zur  Sammlung, Koordination und Unterstüt­zung aller Kräfte, die sich für die Anliegen der Eltern und ihrer Kinder einsetzen.

    2 Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet

    3 Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral sowie von und gegenüber politischen Parteien und konfessionellen Institution unabhängig.

    4 Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit lokalen (insbesondere welschen) Schwes­terorganisationen sowie mit den kantonalen Dachverbänden an. Er kann gegebenenfalls als Kollektivmitglied anderen Organisationen beitreten, deren Zielsetzung mit den vor­liegenden Statuten grundsätzlich übereinstimmen.

    Art. 3

    1  Der Verein erreicht seinen Zweck durch

    •   regelmässige Information der Eltern über das Schulwesen,

    •   Stellungnahmen zu schul- und bildungspolitischen Fragen gegenüber Öffentlich­keit und Behörden

    •   Vertretung der Eltern in Kommissionen und Behörden,

    •   Veranstaltungen zur Diskussion mit Lehrerschaft und Behörden

    •   Veranstaltungen zur Elternbildung

    •   Förderung des sozialen Kontaktes zwischen den Eltern

    C. Mitgliedschaft

    Art. 4

    1  Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie öffentliche Körperschaften werden, die sich für Schul- und Erziehungsfragen interessieren und ge­willt sind, die Interessen von Eltern und ihren schulpflichtigen Kindern zu unterstützen.

    2  Anmeldung sowie Austritt muss in jedem Fall schriftlich beim Präsidenten erfolgen.

    3  Die Mitgliederversammlung kann mit einfachem Mehr Mitglieder ausschliessen, die dem Verein oder dessen Zielsetzung schaden oder die ihren finanziellen Verpflichtun­gen auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht nachkommen.

     

    D. Mittel, Geschäftsjahr

    Art. 5

    1  Die Einkünfte des Vereins setzten sich zusammen aus:

    •          dem Anteil der an S&E Schweiz bezahlten Mitgliederbeiträge gemäss Budget dieser Organisation.

    •   den Zinsen des Kaptitals

    •   Erträgen aus Veranstaltungen und Aktionen

    •   Freiwilligen Spenden und Legaten

    2  Das Geschäftsjahr erstreckt sich von einer jährlichen Mitgliederversammlung zur nächsten.

     

    E. Organisation

    Art. 6

        Die Organe des Vereins sind:

    A die Mitgliederversammlung (MV)

    B     der Vorstand

    D die Kontrollstelle

     

    A. Die Mitgliederversammlung

    Art. 7

    1  Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird jeden Herbst durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Traktanden mindestens 14 Tage vor dem Versammlungs­datum einberufen.

    2 Beschlüsse können nur über traktandierte Geschäfte erfolgen.

    3 An der MV haben Einzelmitglieder und Kollektivmitglieder je eine Stimme.

    4 Ausserordentliche MV können auf Ersuchen eines Viertels aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstands einberufen werden. Die Formalitäten entsprechen denjenigen unter Abschnitt 1.

    Art. 8

    1  Der Mitgliederversammlung obliegen die folgenden obligatorischen Geschäfte:

    •   Genehmigung von Jahresbericht, Rechnung und Budget.  Decharge des Vorstands.

    •   Wahl des Vorstands, des Präsidenten/der Präsidentin und der Kontrollstelle.

    •   Ernennung der Delegierten für die alljährliche Versammlung von S&E Schweiz

    Aussserdem fallen in die Kompetenz der Mitgliederversammlung:

    •   Ernennung der VertreterInnen in andere Vereine, Kommissionen und Behörden, insbesondere der örtlichen Schulkommission.

    •   Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art. 4/3; Ernennung von Ehrenmitgliedern.

    •   Abänderung von Statuten bzw. Auflösung des Vereins gemäss Art. 13 und 14

    Art. 9

    1  Die MV entscheidet – vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen –  mit einfachem Mehr der Anwesenden. Ein allfälliger Stichentscheid steht dem Präsidenten/der Präsi­dentin  zu, der ansonsten nicht an den Abstimmungen teilnimmt.

    2  Statutenänderungen, Ausschluss von Mitgliedern sowie die Auflösung des Vereins benötigen die Zustimmung von drei Vierteln der Anwesenden. Das gleich Quorum gilt für die Aufnahme nicht angekündigter Geschäfte auf die Traktandenliste.

     

    B. Der Vorstand

    Art. 10

    1  Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin dem Kassier/der Kassierin und dem Sekretär/der Sekretäring sowie drei bis fünf weiteren Mitglie­dern, die alle für eine Amts­dauer von zwei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.

    2  Der Vorstand konstituiert sich selbst. 

    3  Der Vorstand sollte so zusammengesetzt sein, dass die verschiedenen Schulstufen (Primarschule, Orientierungsstufe) sowie die verschiedenen Quartierschulen durch min­destens ein Mitglied vertreten sind.

    4  Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmit­glied einsetzen, das durch die nächste Mitgliederversammlung bis auf Ende der Amts­zeit des ausgeschiedenen Mitglieds bestätigt werden muss.

    Art. 11

    1  Die Aufgaben des Vorstandes sind namentlich:

    •   Die Führung der Vereinsgeschäftegemäss dem in Art. 2 und 3 genannten Zweck.

    •   Die Durchführung der ihm von der MV übertragenen Aufgaben.

    •   Die Erstellung des Arbeitsprogramms und des Budgets.

    •   Die Einberufungund Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Bericht­erstattung an die MV über seine Tätigkeit.

    •   Die Wahrung der Kontinuität der Vertretung des Vereins in Dachverbänden, ver­wandten Organisationen sowie Kommissionen und Behörden.

    •   Die Vertretung des Vereins gegenüber Öffentlichkeit und Behörden, insbesondere die Ausarbeitung von Stellungnahmen zu aktuellen schul- und bildungspolitischen Fragen sowie Vernehmlassungen.

    2  Der Vorstand kann für die Erledigung bestimmter Aufgaben Einzelpersonen und/oder Arbeitsgruppen einsetzen, welche nicht notwendigerweise Mitglieder des Vereins sein müssen. Diese erstatten dem Vorstand Bericht über ihre Tätigkeit.

    Art. 12

    1  Der Präsident/die Präsidentin leitet die Mitgliederversammlung und den Vorstand. Er/sie entscheidet über die Einberufung von Vorstandssitzungen und entscheidet bei Stimmengleichheit im Vorstand. Er/Sie dient als Ansprechpartner für Dritte, insbe­son­dere die Schul­behörden.

    2  Der Sekretär/die Sekretärin ist für die Führung der Beschlussprotokolle der MV und der Vorstandssitzungen sowie für den Versand an die Mitglieder verantwortlich, kann diese Aufgaben  aber innerhalb des Vorstands delegieren. Er/sie unterstützt den Präsi­denten/die Präsidentin in seiner/ihrer Aufgabe und vertritt ihn/sie bei Abwesenheit.

    3  Der Kassier/die Kassierin betreut die Buchführung und verwaltet die Konten des Vereins, für die er/sie zeichnungsberechtigt ist. Er/sie muss bei Fragen, die die Finanzen des Vereins betreffen, konsultiert werden. Ausserdem führt er/sie die Mitgliederliste.

     

    C. Die Kontrollstelle

    Art. 13

    1  Die MV wählt auf jeweils 2 Jahre 2 RevisorInnen oder ein Treuhandbüro als Kon­trollstelle. Deren Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören.

    2  Die Kontrollstelle prüft die Rechnung, berichtet der MV schriftlich über das Ergebnis und stellt Antrag auf Decharge des Vorstandes.

     

    F. Statutenänderungen, Auflösung

    Art. 14

    1  Statutenänderungen können nur durch drei Viertel der an einer MV anwesenden Mitglieder erfolgen.

    2  Die Einladung muss die vorgeschlagene Änderung bezeichnen und den neuen Text enthalten.

    Art. 15

    1  Eine Auflösung des Vereins kommt zustande, wenn ihr zwei Drittel der Mitglieder an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen GV zustimmen.

    2  Kommt dieses Quorum nicht zustande, kann eine weitere ordnungsgemäss einberu­fene MV mit dem einfachen Mehr der Anwesenden die Auflösung beschliessen.

    3  Die MV beschliesst über die Verwendung des Vermögens im Rahmen eines Zwecks gemäss Art. 2.

     

    Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 14. Februar 1996 genehmigt und ersetzen diejenigen des Vorgängervereins (EOSF) vom 2.12.1982.

     

    Freiburg, 14.  Februar 1996

     

                            der Sekretär                                       der Präsident